Liegt die Einfuhr einer geringen Menge zum Eigenverbrauch vor, können die zuständigen Behörden von einer Strafverfolgung absehen.
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Was bedeutet
»Einfuhr von Betäubungsmitteln«
nach dem BtMG?
Eine Legaldefinition des Begriffs »Einfuhr« ist im Betäubungsmittelgesetz nicht enthalten, doch in § 2 Abs. 2 BtMG heißt es: »Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.«
Demnach ist der Tatbestand der Einfuhr also erfüllt, sobald ein Betäubungsmittel durch gezielte menschliche Einwirkung aus dem Ausland über die deutsche Außengrenze in das Staatsgebiet der BRD verbracht wird. Dabei ist es vollkommen unerheblich, auf welchem Wege dies geschieht: persönlich/eigenhändig oder durch beauftragte Kuriere, durch Paket- oder Briefpost. Ebenso spielt es für den Tatbestand keine Rolle, ob die betreffende Einfuhr auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgt.
Welche Strafen drohen
bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln?
Auch beim Delikt des unerlaubten grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehrs ist die Menge des Betäubungsmittels entscheidend. Die mengenbezogenen Grenzwerte von BtM [Link], die auf dem jeweiligen Wirkstoffgehalt basieren, hat der Bundesgerichtshof festgelegt.
Liegt die Einfuhr einer geringen Menge zum Eigenverbrauch vor, können die zuständigen Behörden von einer Strafverfolgung absehen. Für Cannabisprodukte beispielsweise gilt in München und ganz Bayern ein Bruttogewicht bis zu 6 Gramm als geringe Menge.
Bei unerlaubter Einfuhr einer nicht geringen Menge von BtM wird die Tat der Einfuhr von Betäubungsmitteln zum Verbrechen qualifiziert – Richter müssen in diesem Fall gemäß § 30 BtMG eine Haftstrafe von mindestens zwei Jahren aussprechen.
Dieses Strafmaß erhöht sich laut Betäubungsmittelgesetz auf mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe, wenn der Angeklagte als Mitglied einer Bande handelte oder eine Schusswaffe mit sich führte.
Unerlaubte Einfuhr von BtM
Was kann Rechtsanwalt Tom Heindl für Sie tun?
Bei Delikten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln gibt es, wie bei anderen BtM-Vorwürfen auch, zahlreiche Aspekte innerhalb der Strafverteidigung zu beachten. Ohne eine ausgezeichnete anwaltliche Unterstützung durch einen versierten und spezialisierten Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht kommen auf Beschuldigte sehr schnell drastische Strafen zu. Der langjährig erfahrene Münchner Strafverteidiger Fachanwalt für Drogenstrafrecht Tom Heindl, der als Strafverteidiger in München, Bayern und bundesweit sehr erfolgreich tätig ist, kann beim Straftatbestand »Einfuhr von Betäubungsmitteln« an vielen Punkten ansetzen und in jedem Einzelfall die bestmögliche Verteidigungsstrategie für seine Mandanten entwickeln.
Bei Einfuhr einer »geringen Menge« zielt der Einsatz von Rechtsanwalt Heindl auf die Einstellung des Verfahrens.
Handelt es sich um den Vorwurf der Einfuhr einer nicht geringen Menge, kämpft Strafverteidiger Tom Heindl, unterstützt von seinem Münchner Kanzleiteam aus BtMG-spezialisierten Anwälten, um eine geminderte Strafe für seinen Mandanten. RA Tom Heindl prüft alles, was sich positiv auf das Strafmaß auswirken kann. Relevante Fragen können beispielsweise sein: Hatte der Angeklagte überhaupt Kenntnis davon, dass er eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln transportierte? Erfolgte die Einfuhr illegaler Drogen unwissentlich, weil eine andere Person BtM im Koffer oder im Auto des Angeklagten versteckt hat? In solchen Fällen konzentriert sich Rechtsanwalt Tom Heindl in seiner Verteidigung darauf, falsche Beschuldigungen überzeugend zu entkräften.

