BtMG Rechtsgebiete

Therapie statt Strafe

Im BtMG kann eine Freiheitsstrafe unter Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG wird die Vollstreckung zurückgestellt, wenn die Tat auf einer Abhängigkeit beruht.

Der Verurteilte bleibt frei und erhält die Chance auf eine qualifizierte Behandlung.
Festnamen
BtMG Verstoß
Hausdurchsuchung
Verkehrskontrolle
Bleiben Sie ruhig !
Wir helfen Ihnen sofort !

Ihre Spezialisten für Drogenstrafrecht.

24h Notruf   +49 (0) 171 626 1111
Telefon - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern

Welche Voraussetzungen
müssen für eine Zurückstellung
der Strafe laut § 35 BtMG erfüllt sein?

Wie setzt sich Strafverteidiger RA Tom Heindl
für die Zurückstellung der Strafvollstreckung ein?

Eins vorweg: Als erfahrener und erstklassiger Strafverteidiger im Drogenstrafrecht strebt Rechtsanwalt Tom Heindl vorrangig immer die Abwendung eines Strafverfahrens an. Der Antrag »Therapie statt Strafe« kann auch schon vor Erhebung einer öffentlichen Klage gestellt werden. RA Heindl setzt alles daran, mit einem solchen Antrag erfolgreich zu sein. Zudem klärt er frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft, ob eine vorläufige Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt.

Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen und ein Verfahren eröffnet werden, ist das nächste Verteidigungsziel von Rechtsanwalt Tom Heindl die Strafaussetzung zur Bewährung. Da es für diesen Verfahrensausgang keine hundertprozentige Garantie gibt, lässt Strafverteidiger Tom Heindl alle Feststellungen, die für das Thema »Therapie statt Strafe« relevant sind, von Anfang an in das Hauptverfahren einfließen – so sorgt er dafür, dass in den Urteilsgründen explizit erwähnt wird, dass die Tat aufgrund von Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist. Dieser im Urteil fixierte Hinweis erleichtert die potenzielle Durchsetzung der Strafzurückstellung im Vollstreckungsverfahren.

Mitunter muss Rechtsanwalt Tom Heindl vor Gericht großes taktisches Geschick zeigen und aufwendige Überzeugungsarbeit leisten, um den unmittelbareren Zusammenhang zwischen Straftat und existierender BtM-Abhängigkeit seines Mandanten nachzuweisen. In diesen Fällen greift Rechtsanwalt Heindl sowohl auf seine fundierten Kenntnisse im Betäubungsmittelstrafrecht zurück als auch auf seine vielfältigen Verhandlungserfahrungen im Drogenstrafrecht. Unterstützt wird RA Heindl dabei durch das hochqualifizierte, auf das BtMG spezialisierte Anwaltsteam seiner renommierten Strafrechtskanzlei in München.

NOTRUF
TEAM
Machen Sie keine Angaben, bevor Sie mit uns sprechen!
Heindl Rechtsanwälte
Promenadeplatz 11 | 80333 München
+49 (0)89 21 66 89 10
Tom Heindl
Fachanwalt für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht

Sabrina Philipps
Fachanwältin für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Sexualstrafrecht