BtMG Rechtsgebiete

Mengenbegriffe des BtMG

Im Betäubungsmittelrecht sind für Strafbarkeit und Strafmaß vor allem die sichergestellte Menge und ihre Einordnung (gering, normal, nicht gering) maßgeblich. Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann das Verfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt werden.

Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht.
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Was bedeutet geringe Menge,
normale Menge
und nicht geringe Menge?

Das Betäubungsmittelgesetz führt die drei Mengenbegriffe zwar auf, nennt jedoch keine konkreten Mengenangaben zur eindeutigen Abgrenzung. Diese haben sich erst durch Gerichtsurteile und Beschlüsse auf Länderebene etabliert und werden bei BtM-Verstößen als Richtwerte herangezogen. Deutschlandweit einheitliche Richtwerte gibt es jedoch nicht: Die mengenbezogenen Grenzwerte für Betäubungsmittel differieren in den einzelnen Bundeländern.

  • Die länderspezifisch geregelte geringe Menge wird auch als Kleinstmenge bezeichnet. Da präzise Mengenangaben im BtMG fehlen, bildet der »Augenblicks- oder Tagesbedarf« eines nicht abhängigen Konsumenten eine erste Richtlinie: Nach der Rechtsprechung gelten demnach bis zu drei Konsumeinheiten als geringe Menge. Bei Cannabisprodukten beispielsweise werten Behörden in München und ganz Bayern ein Bruttogewicht von bis zu 6 Gramm als geringe Menge. Doch auch davon können sie im Einzelfall abweichen.
  • Die normale Menge liegt laut BtMG zwischen der geringen Menge und der nicht geringen Menge.
  • Auch der Begriff der nicht geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert. Für zahlreiche Betäubungsmittel hat auch hier die Rechtsprechung Grenzwerte ausgearbeitet, die festlegen, ab wann von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung dieser Grenzwerte ist nicht die Brutto-Gewichtsmenge des jeweiligen Betäubungsmittels, sondern die Menge des enthaltenen Wirkstoffs, die in der Regel durch ein gerichtsmedizinisches Institut ermittelt wird.

Schnellübersicht über Mengenbegriffe

geringe Menge

Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert, daher bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Man spricht hier auch von (Kleinst-) Mengen für den sogenannten Eigenkonsum. Doch Achtung: Grundsätzlich ist auch der Besitz einer geringen BtM-Menge strafbar. Mit der richtigen Strategie können unsere Rechtsanwälte für Drogenstrafrecht dennoch sehr häufig eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewirken.

normale Menge

Unter einer normalen Menge ist der Bereich zwischen der »geringen Menge« und der «nicht geringen Menge« zu verstehen. Für Besitz, unerlaubtes Anbauen, Herstellung und Handeltreiben liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Einzelfall sind für das Strafmaß und den Verteidungsansatz relevant: Art und Menge der Droge, Vorstrafen und persönliches Verhalten. Bei gewerbsmäßigem Handel liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe.

nicht geringe Menge

Wann eine »nicht geringe Menge« vorliegt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Für zahlreiche Betäubungsmittel hat der BGH die Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge bestimmt. Besitz, Anbau, Herstellung und Handeltreiben werden jeweils mit Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem Jahr und bis zu 15 Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Lexikon
Substanzen & Umgangssprache

Das Lexikon erläutert gängige Drogenbezeichnungen, Straßennamen und die jeweiligen Wirkstoffe. Zudem wird die rechtliche Einordnung nach dem BtMG dargestellt, um Begriffe aus Ermittlungsverfahren zutreffend zu verstehen.

Polizei-Knigge
Verhalten gegenüber der Polizei

Polizeiliche Maßnahmen erfolgen häufig überraschend. In dieser Situation besteht die Gefahr, sich unbedacht selbst zu belasten. Unüberlegte Aussagen oder freiwillige Mitwirkungen an Tests und Maßnahmen können die Verteidigung in BtM-Verfahren erheblich beeinträchtigen.

Welche mengenbezogenen Strafen
drohen laut BtMG?

Bei einer geringen Menge an BtM kann das Gericht im Einzelfall von einer Strafe absehen oder die Staatsanwaltschaft von einer Strafverfolgung absehen. Entweder erheben die Behörden keine Anklage oder sie stellen das Verfahren ein. Neben der geringen Menge an BtM setzt dies auch voraus, dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und dass die BtM zum Eigenverbrauch bestimmt waren. Doch Achtung: Auf Straffreiheit und Absehen von Strafverfolgung gibt es keinen rechtlichen Anspruch. Die individuelle Einzelfallentscheidung liegt im Ermessen der jeweils Verantwortlichen bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht.

Bei einer normalen Menge sieht das Betäubungsmittelgesetz Strafen vor, die von einer Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe reichen. Bei gewerbsmäßigem Handel liegt das Mindeststrafmaß bereits bei einem Jahr Freiheitsstrafe.

Bei einer nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln droht ein besonders hohes Strafmaß. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Wird die Grenze zur nicht geringen Menge überschritten, dann liegt – abweichend vom Grundtatbestand des § 29 BtMG – ein Verbrechen vor, das mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet wird, und zwar unabhängig davon, ob der Besitz des BtM für den Eigengebrauch bestimmt war. Bei der Einfuhr einer nicht geringen Menge BtM müssen Richter sogar mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe aussprechen. Der rechtliche Strafrahmen für Besitz, Anbau, Herstellung und Handeltreiben mit geringen Mengen BtM umfasst Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem und maximal 15 Jahren.

BtMG und Drogenmenge

Was kann Rechtsanwalt Tom Heindl für Sie tun?

In Anbetracht der im Betäubungsmittelgesetz fehlenden Eindeutigkeit bezüglich der strafrechtlich relevanten BtM-Mengen ist eine fachkundige anwaltliche Begleitung bei allen Arten von BtM-Verstößen unerlässlich. Denn in einzelnen Fällen – insbesondere, wenn es um eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln und/oder um harte Drogen geht – drohen massive Strafen. Aber auch eine geringe Drogenmenge kann durchaus sanktioniert werden.

Verlassen Sie sich in allen Fällen auf den Sachverstand, die Erfahrung und das überdurchschnittlich hohe Engagement des in München ansässigen Rechtsanwalts Tom Heindl; er ist als Strafverteidiger auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisiert und entwickelt für jeden seiner Mandanten die richtige Verteidigungsstrategie – unabhängig davon, welche Drogenmengen aufgefunden wurden. Bei einer geringen Menge kann Rechtsanwalt Tom Heindl in den meisten Fällen die Einstellung des Verfahrens erwirken. Liegt eine normale Menge an BtM vor, strebt RA Heindl ein reduziertes Strafmaß an, indem er alle strafrechtlich relevanten Kriterien prüft, z. B.: Art der Droge, Vorstrafenfreiheit und individuelles Verhalten des Beschuldigten. Bei einer nicht geringen Menge geht es Rechtsanwalt Tom Heindl vornehmlich darum, Indizien und Beweismittel anzufechten und zu entkräften, das Strafmaß so gering wie möglich zu halten oder die Strafe durch eine Therapie zu ersetzen.

Machen Sie keine Angaben, bevor Sie mit uns sprechen!

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Unsere Spezialisten für Drogenstrafrecht
Vertrauen Sie unseren Spezialisten für Drogenstrafrecht von Anfang an, denn sicher ist:
Wir finden in jedem Fall die beste Strategie für Ihre Verteidigung.

Mindestwerte für »nicht geringe Mengen« (Wirkstoffgehalt)

  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Wirkstoff
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy (MDA, MDMA, MDE): 30 g Base
  • *Cannabisprodukte: 7,5g Tetrahydrochlorid
  • Chrystal Meth (Methamphetamin): 5 g Methamphetaminbase
Richter Hammer - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern
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Tom Heindl
Fachanwalt für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht

Sabrina Philipps
Fachanwältin für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Sexualstrafrecht