BtMG Rechtsgebiete

Kronzeugenregelung

§ 31 BtMG regelt die Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig wesentlich zur Aufklärung begangener oder zur Verhinderung geplanter BtM-Taten beiträgt.

Voraussetzung ist eine erhebliche Aufklärungs- oder Präventionshilfe.
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Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG
Konkrete Voraussetzungen

Das Gericht kann die Kronzeugenregelung nach seinem eigenen Ermessen anwenden, wenn ein Beschuldigter durch freiwilliges Offenbaren von Wissen wesentlich zur Aufklärung bereits begangener BtM-Straftaten oder zur effektiven Verhinderung geplanter BtM-Straftaten beiträgt. Die Kronzeugenregelung bedingt also entweder Aufklärungshilfe oder Verhinderungshilfe durch den Beschuldigten.

Kriterien für Kronzeugenregelung bei Tatgeschehen der Vergangenheit (§ 31 Nr. 1 BtMG)

  • Der Beschuldigte muss sein Wissen freiwillig offenbaren. Gibt er sein Wissen zum Tatgeschehen lediglich aus Versehen preis, z. B. in einem Verhör, ist die Voraussetzung für die Kronzeugenregelung nicht erfüllt.
  • Das offenbarte Wissen muss über den eigenen Tatbeitrag hinausgehen und wesentlich zu einem Aufklärungserfolg beitragen. Die Aussagen des Beschuldigten müssen also aufklärungsrelevante Informationen enthalten, die den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannt sind. Haben die Behörden schon vor der Offenbarung den gleichen Kenntnisstand wie der Beschuldigte, kann § 31 BtMG nicht angewendet werden.
  • Das offenbarte Wissen des Beschuldigten muss im Zusammenhang mit seiner eigenen Tat stehen und eine Betäubungsmittelstraftat betreffen. Die Aufklärungshilfe kann sich hier nicht auf ein beliebiges anderes Delikt im Bereich Drogenstrafrecht beziehen. Denn die Kronzeugenregelung zielt auf die Aufdeckung von Strukturen, Hinterleuten und Auftraggebern im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten ab.

Das Betäubungsmittelgesetz sieht bei der Regelung nach § 31 Nr. 1 BtMG nicht vor, dass der Beschuldigte ein umfangreiches Geständnis ablegt. Für die Kronzeugenregelung genügt es im Drogenstrafrecht, andere Personen zu belasten.

Kriterien für Kronzeugenregelung
bei Präventionshilfe (§ 31 Nr. 2 BtMG)

  • Der Beschuldigte muss sein Wissen über geplante Betäubungsmitteldelikte freiwillig offenbaren.
  • Die im Planungsstadium befindliche BtM-Straftat muss im Zusammenhang mit der Tat des Beschuldigten stehen.
  • Der Beschuldigte muss sein Wissen so rechtzeitig gegenüber einer Dienststelle offenbaren, dass eine schwere BtM-Straftat, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

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Vorteile und Risiken der Kronzeugenregelung im Drogenstrafrecht

Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen aus § 31 BtMG, kann die Anwendung der Kronzeugenregelung dem Beschuldigten große Vorteile bringen: signifikante Strafmilderung oder vollständiges Absehen von Strafe.

Doch trotz dieser verlockenden Aussichten ist aus verschiedenen Gründen Vorsicht geboten:

  • Die Anwendung der Kronzeugenregelung liegt allein im Ermessen des zuständigen Gerichts (weder Polizei noch Staatsanwaltschaft haben hier Einfluss). Das Gericht ist nicht gezwungen, die Regelung tatsächlich heranzuziehen und einen Strafnachlass zu gewähren oder von der Strafe gänzlich abzusehen.
  • Falls der Beschuldigte im Rahmen der Wissensoffenbarung Aussagen über weitere Drogendelikte trifft, an denen er beteiligt war, kann er sich dadurch (ungewollt) selbst belasten und der Strafverfolgung aussetzen.
  • Die Tatsache, dass der Beschuldigte im Rahmen der Offenbarung andere Personen (schwer) belastet, geht mit Konsequenzen einher, die wohlüberlegt sein sollten. Zum einen muss der Beschuldigte in den betreffenden Verfahren wahrscheinlich als Zeuge vor Gericht aussagen, was eine psychische Herausforderung darstellt. Zum anderen sind die individuellen kurz- und langfristigen Reaktionen jener Personen, die durch die Offenbarung belastet wurden, schwer kalkulierbar.

➜ Bei Beschuldigtenvernehmungen weist die Polizei häufig auf die Vorteile der Kronzeugenregelungen hin. Ohnehin sollten Sie vor einer solchen Vernehmung anwaltliche Beratung eingeholt haben – doch erst recht, wenn Sie eine Kronzeugenregelung in Betracht ziehen. Hier heißt es: Kühlen Kopf bewahren, erst Anwalt fragen! Denn prinzipiell geht es immer um kluges Abwägen der Vor- und Nachteile, die eine Anwendung der Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG für den jeweils Betroffenen mit sich bringt.

Kronzeugenregelung des BtMG

Wie Rechtsanwalt Tom Heindl Sie optimal berät

Ob es sinnvoll ist, die Kronzeugenregelung bei BtM-Delikten anzuwenden, hängt von den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls ab – Beschuldigte sollten sich daher unbedingt ausführlich mit einem auf das Betäubungsmittelstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt beratschlagen. Als erfahrener und hochkompetenter Strafverteidiger im Drogenstrafrecht ist Rechtsanwalt Tom Heindl in der Lage, die Vorteile und Risiken einer Kronzeugenregelung in jedem Einzelfall richtig einzuschätzen und dem Beschuldigten daraufhin entweder zu- oder abzuraten.

Nach genauer Prüfung der individuellen Umstände des BtM-Delikts (wie z. B. Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Bedeutung des möglichen Aufklärungsbeitrags, Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG) wägt Rechtsanwalt Heindl ab, ob das Gericht die Kronzeugenregelung aller Voraussicht nach bejahen oder verneinen wird.

Ebenso stellt Rechtsanwalt Tom Heindl durch fundierte juristische Beratung und Begleitung seines Mandanten sicher, dass dieser sich im Falle einer Aussage erstens nicht unnötig selbst belastet und zweitens sein Wissen rechtzeitig offenbart. So bleibt den Ermittlungsbehörden genügend Zeit, den getätigten Aussagen nachzugehen und für das Gericht alle Tatsachen zu ermitteln, die dem Mandanten zugutekommen.

Erfüllt das Offenbaren von Wissen die Voraussetzungen des BtMG, kann Rechtsanwalt Tom Heindl, unterstützt von dem BtMG-spezialisierten Anwaltsteam seiner Münchner Strafrechtskanzlei am Promenadeplatz, zum Beispiel auf einen minder schweren Fall plädieren, worauf bei BtM-Delikten deutlich niedrigere Strafen stehen. Unter Umständen kann RA Heindl auch bewirken, dass eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei Straftaten mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren ist es RA Heindl sogar möglich, vor Gericht ein gänzliches Absehen von Strafe zu erreichen.

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Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht

Sabrina Philipps
Fachanwältin für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Sexualstrafrecht