BtMG Rechtsgebiete

Herstellung / Anbau von BtM

Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln sind nach § 29 BtMG strafbar. Ohne behördliche Erlaubnis ist jede Produktion untersagt – etwa der Anbau von Cannabis oder die Herstellung synthetischer Drogen.

Vielen ist unklar, welche konkreten Handlungen erfasst sind und wie früh Strafbarkeit einsetzen kann.
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Was genau gilt als
Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln
und ist damit strafbar?

Was unter Herstellung von Betäubungsmitteln zu verstehen ist, definiert § 2 Nr. 4 BtMG:
»Herstellen: das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.«

Die genannten Herstellungsprozesse umfassen jeweils zahlreiche einzelne Tätigkeiten, die für sich genommen bereits strafbar sind, wie z. B. das Umfüllen von Zutaten, das Filtrieren oder Pressen von Stoffen oder das Trocknen von Substanzen. Sogar Personen, die hierbei lediglich als Unterstützer agieren, machen sich der Beihilfe strafbar.

Unter Anbau von BtMG versteht man laut Rechtsprechung das Erzielen pflanzlichen Wachstums durch gärtnerische Bemühungen, wozu die Aussaat von Betäubungsmittelsamen sowie die Pflege oder die Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen (siehe Anlagen I bis III BtMG) zählen.

Die Strafbarkeit beginnt hier bereits beim bloßen Versuch: Die Aussaat von Betäubungsmittelsamen stellt eine Straftat dar – ob die Pflanze nun gedeiht oder nicht. Selbst wer nach dem Aussäen, zum Beispiel auf dem heimischen Balkon, die Aussaat anschließend sich selbst überlässt, macht sich strafbar.

Es kommt weder auf die Art und Weise des Anbaus, noch auf den individuellen Zweck, die Menge oder die Qualität der angebauten Betäubungsmittel an. Das bedeutet: Nicht nur große Plantagen sind ein rechtliches Problem – das Cannabis- oder Coca-Pflänzchen im heimischen Blumentopf reicht für die prinzipielle Strafbarkeit schon aus. Ein strafbarer Anbau ist übrigens auch bei der Aufzucht von Betäubungsmittelpflanzen gegeben, die unverarbeitet keine Wirkstoffe enthalten. Strafrechtlich relevant ist lediglich, ob die Pflanzen zum Tatzeitpunkt in den Anlagen I-III des BtMG aufgeführt waren.

Welche Strafen drohen bei Herstellung
Anbau von Betäubungsmitteln?

Wie bei anderen Delikten im Drogenstrafrecht auch, ist das Strafmaß bei Herstellung und Anbau von BtM insbesondere abhängig von der Art der Droge und der Menge; hinzu kommen in jedem Einzelfall weitere Kriterien.

Bei Anbau oder Herstellung einer nicht geringen Menge BtM oder »harter« Drogen drohen langjährige Haftstrafen. Doch auch ein einzelnes Pflänzchen kann eine erhebliche Geldstrafe nach sich ziehen, was zudem eine Eintragung im Führungszeugnis bedeuten kann. Die nicht geringe Menge gilt bei Cannabispflanzen beispielsweise ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 g THC – diesen Grenzwert überschreiten Beschuldigte schon mit dem Anbau einiger weniger Pflanzen zum Eigenbedarf.

Beim strafbaren Anbau / strafbarer Herstellung von Betäubungsmitteln handelt es sich um einen Grundtatbestand. Deutlich höhere Strafen drohen, wenn der Anbau bzw. die Herstellung von BtM gewerbsmäßig erfolgt, wenn er die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet oder bandenmäßig betrieben wird.

Was kann RA Tom Heindl
beim Vorwurf »Anbau / Herstellung von Drogen« für Sie tun?

Vor dem Hintergrund der strengen Gesetzgebung und empfindlicher Strafen, die bei Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln drohen, ist es unbedingt geboten, frühzeitig einen spezialisierten und erfahrenen Anwalt und Strafverteidiger für Drogenstrafrecht einzuschalten: Strafverteidiger Tom Heindl ist mit allen Feinheiten des Betäubungsmittelstrafrechts vertraut und weiß genau, was in jedem Einzelfall zu tun ist, um seinen Mandanten bestmöglich zu verteidigen. In Zusammenarbeit mit dem BtM-spezialisierten Anwaltsteam seiner Münchner Strafrechtskanzlei betreut RA Tom Heindl Fälle unterschiedlichster Komplexität und Schwere – und das mit beeindruckenden Erfolgen.

Beim Vorwurf Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln nutzt Rechtsanwalt Tom Heindl zahlreiche Argumentationsmöglichkeiten, um Indizien oder vermeintliche Beweise zu erschüttern, auch in komplizierten Fällen. Er hinterfragt beispielsweise, wie ein Gericht Mengenangaben bei noch nicht ausgereiften Pflanzen ermittelt oder wie Behörden nachweisen wollen, dass Pflanzen, die sich auf frei zugänglichen Anbauflächen auf öffentlichem Grund befinden, eindeutig dem Beschuldigten zuzurechnen sind.

Wie auch immer die Voraussetzungen und Aussichten zum Zeitpunkt der Mandatierung aussehen – Rechtsanwalt Tom Heindl und sein Team prüfen grundsätzlich als erstes, ob und wie sie eine Gerichtsverhandlung und die damit drohende Strafe durch entsprechende Anträge verhindern können. Sollte das nicht möglich sein, kämpft RA Tom Heindl mit allen rechtlichen Mitteln für das geringstmögliche Strafmaß.

Machen Sie keine Angaben, bevor Sie mit uns sprechen!

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Tom Heindl
Fachanwalt für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht

Sabrina Philipps
Fachanwältin für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Sexualstrafrecht