BtMG Rechtsgebiete

Handeltreiben mit BtM

Nach ständiger Rechtsprechung gilt bereits jedes eigennützige Fördern des Drogenumsatzes als strafbares Handeltreiben – auch bei einmaliger oder vermittelnder Tätigkeit.

Daher ist die frühzeitige Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers im Betäubungsmittelstrafrecht dringend anzuraten.
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Was gilt juristisch als
»Handeltreiben mit Betäubungsmitteln«?

Im BtMG findet sich keine eindeutige Antwort auf die Frage, was unter Handeltreiben exakt zu verstehen ist. Eine klare, präzise Definition existiert nicht. Doch Gerichte haben in ihren Urteilen verschiedene Kriterien für das Vorliegen des Tatbestands »Handeltreiben mit BtM« festgelegt.

In seinem Urteil 1 StR 433/00 vom 21. November 2000 erklärt der Bundesgerichtshof:
»Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unerlaubtes Handeltreiben jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen und zu fördern, selbst wenn es sich um eine einmalige, gelegentliche oder vermittelnde Tätigkeit handelt.«

Das entspricht einer enorm weiten Auslegung des Begriffs Handeltreiben. Demnach liegt Handeltreiben bereits dann vor, wenn Beschuldigte lediglich vorbereitend tätig werden oder Nebentätigkeiten jenseits des klassischen Dealens ausführen. Dazu gehören beispielweise: die Suche nach einem Lieferanten, Recherchetätigkeiten zu Kaufpreisen, Verhandlungen zu beabsichtigen Ankäufen oder Verkäufen, die Weitervermittlung von BtM an einen Bekannten oder Geldübergaben als Unterstützung/Gefallen für andere Personen.

Es ist also vollkommen unerheblich, ob ein Beschuldigter tatsächlich mit BtM gehandelt und ob er tatsächlich Gewinne erziel hat – es handelt sich nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt. Allein der Versuch bzw. die Absicht des Handeltreibens reichen für eine Anklage und die Strafbarkeit aus.

Welche Strafen drohen
beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Was kann RA Tom Heindl
beim Vorwurf »Handeltreiben mit BtM«
für Sie tun?

Das Handeltreiben mit Drogen ist ein schwerer Vorwurf im Betäubungsmittelstrafrecht. Demzufolge drohen sehr harte Strafen. Das gilt erst recht, wenn es um bandenmäßigen Handel, die Involvierung von Minderjährigen oder das Mitführen von Waffen geht. Doch auch in Fällen, die juristischen Laien »gar nicht so schlimm« erscheinen, ist der Tatbestand des Handeltreibens erfüllt, z. B. beim Drogendealen im privaten Umfeld.

Deshalb ist die Mandatierung eines hochkompetenten und äußerst erfahrenen Strafverteidigers für Betäubungsmittelstrafrecht beim Vorwurf des Handeltreibens mit BtM in jedem Falle zwingend erforderlich. Nur ein ausgewiesener Experte für Drogenstrafrecht kann für Beschuldigte das Schlimmste vermeiden: Strafverteidiger Tom Heindl ist eine Koryphäe auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts und kämpft gemeinsam mit dem Anwaltsteam seiner Münchner Strafrechtskanzlei mit allen rechtlichen Mitteln dafür, Strafen für seine Mandanten ganz zu vermeiden oder geringe Strafen zu erwirken. Hier sind gute Argumente entscheidend. Dazu zählen exemplarisch:

  • Handeltreiben setzt Eigennützigkeit voraus, also eine Gewinnerzielungsabsicht. Verschafft ein Beschuldigter einem Freund Drogen zum Einkaufspreis, dann will er keinen Gewinn erzielen. Damit ist der Straftatbestand des Handeltreibens hier nicht erfüllt.
  • Im Falle des Verkaufs von BtM an Minderjährige ist der Vorsatz infrage zu stellen.
  • Eine »Strafe zur Bewährung« kann es nur bei Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geben. Bei einer Verurteilung auf Grundlage des § 30 a BtMG (mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe) ist eine Bewährung also eigentlich nicht möglich. Hier dringt RA Heindl verbissen auf die Durchsetzung eines minder schweren Falls [Link zu Strafmildernde Möglichkeiten], um für seinen Mandanten im besten Fall eine Strafe unter 2 Jahren auf Bewährung zu erwirken.

Seine jeweilige Verteidigungsstrategie erarbeitet Rechtsanwalt Tom Heindl auf der Grundlage akribischer Prüfung der entsprechenden Ermittlungsakte; er nimmt jedes kleinste Detail des Einzelfalls in Augenschein. Primäres Ziel seiner Verteidigung ist immer, durch klug begründete Anträge eine Gerichtsverhandlung zu verhindern und das Verfahren einstellen zu lassen. In zahlreichen Fällen ist ihm das bereits gelungen. Sollte sich eine Anklage nicht vermeiden lassen, setzt Rechtsanwalt Heindl in seiner Strafverteidigung alles daran, die Strafe für seine Mandanten so gering wie irgend möglich zu halten – mit geschickter Verhandlungstaktik, Hartnäckigkeit und brillanten Sachkenntnissen.

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Vertrauen Sie unseren Spezialisten für Drogenstrafrecht von Anfang an, denn sicher ist:
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Tom Heindl
Fachanwalt für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht

Sabrina Philipps
Fachanwältin für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Sexualstrafrecht