Drogenstrafrecht & Betäubungsmittelstrafrecht
für München und Bayern

Ihr Recht in besten Händen – Wir sind an Ihrer Seite

Rechtsanwalt Tom Heindl ist Fachanwalt für Strafrecht und ausgewiesener Experte im Drogenstrafrecht. Bei jeglichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vertritt er seine Mandanten hochkompetent und mit größtem Engagement – in München, ganz Bayern und bundesweit.

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist ein sehr komplexes Spezialgebiet, das ebenso umfangreiches wie detailliertes Fachwissen erfordert. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei im Herzen Münchens verfügen über brillante Sachkenntnisse sowie langjährige Erfahrungen in der Strafverteidigung bei Betäubungsmittelstrafsachen.

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Unsere Spezialisten für Drogenstrafrecht
Vertrauen Sie unseren Spezialisten für Drogenstrafrecht von Anfang an, denn sicher ist:
Wir finden in jedem Fall die beste Strategie für Ihre Verteidigung.
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Cannabis-Konsumgesetz KCanG

Seit dem 1. April 2024 erlaubt das KCanG Erwachsenen den privaten Eigenanbau von Cannabis.

Der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Anbau in Anbauvereinigungen ist seit dem 1. Juli 2024 unter gesetzlichen Voraussetzungen zulässig.

Polizei Licht - Drogenstrafrecht und Betäubungsmittel- Strafrecht für München und Bayern

Wie verhalte ich mich bei der Polizei?

  • nutzen Sie das Aussageverweigerungsrecht
  • lehnen Sie einen Drogenschnelltest ab
  • Sprechen Sie mit Ihrem Anwalt
  • machen Sie keine Aussagen zum Drogenkonsum

Mengenbezogene Grenzwerte von Betäubungsmitteln

Egal, um welche Droge es geht – die aufgefundene Menge ist strafrechtlich entscheidend.

Das Betäubungsmittelgesetz unterscheidet zwischen drei Mengenbegriffen/Kategorien:

geringe Menge

Der Begriff der geringen Menge ist im BtMG nicht legaldefiniert, daher bestehen auch keine festgeschriebenen Grenzwerte. Man spricht hier auch von (Kleinst-) Mengen für den sogenannten Eigenkonsum. Doch Achtung: Grundsätzlich ist auch der Besitz einer geringen BtM-Menge strafbar. Mit der richtigen Strategie können unsere Rechtsanwälte für Drogenstrafrecht dennoch sehr häufig eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bewirken.

normale Menge

Unter einer normalen Menge ist der Bereich zwischen der »geringen Menge« und der «nicht geringen Menge« zu verstehen. Für Besitz, unerlaubtes Anbauen, Herstellung und Handel liegt der Strafrahmen zwischen Geldstrafe und bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Im Einzelfall sind für das Strafmaß und den Verteidungsansatz relevant: Art und Menge der Droge, Vorstrafen und persönliches Verhalten. Bei gewerbsmäßigem Handel liegt die Mindeststrafe bei einem Jahr Freiheitsstrafe.

nicht geringe Menge

Wann eine »nicht geringe Menge« vorliegt, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Für zahlreiche Betäubungsmittel hat der BGH die Grenzwerte der Wirkstoffe für die nicht geringe Menge bestimmt. Besitz, Anbau, Herstellung und Handeltreiben werden jeweils mit Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem Jahr und bis zu 15 Jahren geahndet. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

Mindestwerte für »nicht geringe Mengen« (Wirkstoffgehalt)

  • Heroin: 1,5 g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5 g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6 mg Wirkstoff
  • Amphetamin: 10 g Amphetaminbase
  • Ecstasy (MDA, MDMA, MDE): 30 g Base
  • *Cannabisprodukte: 7,5g Tetrahydrochlorid
  • Chrystal Meth (Methamphetamin): 5 g Methamphetaminbase
Festnamen
BtMG Verstoß
Hausdurchsuchung
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BtMG Rechtsgebiete

Bei Verstößen gegen das BtMG drohen hohe Strafen – selbst bei geringfügig erscheinenden Taten ist eine Freiheitsstrafe möglich.

Das Strafmaß richtet sich nach verschiedenen Faktoren, insbesondere nach den im BtMG definierten Mengen sowie danach, ob Eigenbedarf oder eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Im günstigsten Fall kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreicht werden.

Handeltreiben mit BtM

Nach ständiger Rechtsprechung gilt bereits jedes eigennützige Fördern des Drogenumsatzes als strafbares Handeltreiben – auch bei einmaliger oder vermittelnder Tätigkeit.

Daher ist die frühzeitige Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers im Betäubungsmittelstrafrecht dringend anzuraten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt bereits jedes eigennützige Fördern des Drogenumsatzes als strafbares Handeltreiben – auch bei...

Unerlaubte Einfuhr von BtM

Das BtMG nennt hier neben unerlaubter Einfuhr auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Je nach Fall können sehr hohe Geld- oder Haftstrafen drohen.

Liegt die Einfuhr einer geringen Menge zum Eigenverbrauch vor, können die zuständigen Behörden von einer Strafverfolgung absehen.
Das BtMG nennt hier neben unerlaubter Einfuhr auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Je...

Fahrerlaubnis und BtM

Im Drogenstrafrecht drohen neben Strafen nach dem BtMG weitere Konsequenzen. Nach § 69 StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen.

Häufiger ordnet jedoch die Verwaltungsbehörde den Führerscheinentzug an – oft schon aufgrund eines BtMG- oder StGB-Verstoßes.
Im Drogenstrafrecht drohen neben Strafen nach dem BtMG weitere Konsequenzen. Nach § 69 StGB kann das...

Therapie statt Strafe

Im BtMG kann eine Freiheitsstrafe unter Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG wird die Vollstreckung zurückgestellt, wenn die Tat auf einer Abhängigkeit beruht.

Der Verurteilte bleibt frei und erhält die Chance auf eine qualifizierte Behandlung.
Im BtMG kann eine Freiheitsstrafe unter Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG...




Unerlaubter Besitz von BtM

Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG strafbar – auch bei Eigenkonsum. Zwar kann bei geringen Mengen von der Verfolgung abgesehen werden, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher entscheidend.
Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG strafbar – auch bei...

Herstellung / Anbau von BtM

Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln sind nach § 29 BtMG strafbar. Ohne behördliche Erlaubnis ist jede Produktion untersagt – etwa der Anbau von Cannabis oder die Herstellung synthetischer Drogen.

Vielen ist unklar, welche konkreten Handlungen erfasst sind und wie früh Strafbarkeit einsetzen kann.
Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln sind nach § 29 BtMG strafbar. Ohne behördliche Erlaubnis ist jede...

Mengenbegriffe des BtMG

Im Betäubungsmittelrecht sind für Strafbarkeit und Strafmaß vor allem die sichergestellte Menge und ihre Einordnung (gering, normal, nicht gering) maßgeblich. Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann das Verfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt werden.

Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Im Betäubungsmittelrecht sind für Strafbarkeit und Strafmaß vor allem die sichergestellte Menge und ihre Einordnung (gering,...

Maßregeln der Besserung und Sicherung

„Maßregeln der Besserung und Sicherung“ sind in §§ 61 ff. StGB geregelt, nicht im BtMG. Sie ergänzen die Strafe, wenn diese allein nicht ausreicht, um künftige Taten zu verhindern.

Das gilt etwa bei psychischer Erkrankung ohne Schuld, aber mit weiterer Gefährdung.
„Maßregeln der Besserung und Sicherung“ sind in §§ 61 ff. StGB geregelt, nicht im BtMG. Sie...

Strafrechtliche Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach dem BtMG zieht häufig weitere rechtliche Folgen nach sich. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen einschneidende Nebenfolgen aus anderen Rechtsbereichen.

Angesichts dieser Risiken ist die zeitnahe Beauftragung eines erfahrenen Verteidigers ratsam.
Eine Verurteilung nach dem BtMG zieht häufig weitere rechtliche Folgen nach sich. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe...

Kronzeugenregelung

§ 31 BtMG regelt die Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig wesentlich zur Aufklärung begangener oder zur Verhinderung geplanter BtM-Taten beiträgt.

Voraussetzung ist eine erhebliche Aufklärungs- oder Präventionshilfe.
§ 31 BtMG regelt die Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe...

BtMG Rechtsgebiete

Bei Verstößen gegen das BtMG drohen hohe Strafen – selbst bei geringfügig erscheinenden Taten ist eine Freiheitsstrafe möglich.

Das Strafmaß richtet sich nach verschiedenen Faktoren, insbesondere nach den im BtMG definierten Mengen sowie danach, ob Eigenbedarf oder eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Im günstigsten Fall kann bereits im Ermittlungsverfahren eine Einstellung erreicht werden.

Unerlaubter Besitz von BtM

Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG strafbar – auch bei Eigenkonsum. Zwar kann bei geringen Mengen von der Verfolgung abgesehen werden, ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist daher entscheidend.
Der unerlaubte Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 BtMG strafbar – auch bei...

Herstellung / Anbau von BtM

Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln sind nach § 29 BtMG strafbar. Ohne behördliche Erlaubnis ist jede Produktion untersagt – etwa der Anbau von Cannabis oder die Herstellung synthetischer Drogen.

Vielen ist unklar, welche konkreten Handlungen erfasst sind und wie früh Strafbarkeit einsetzen kann.
Herstellung und Anbau von Betäubungsmitteln sind nach § 29 BtMG strafbar. Ohne behördliche Erlaubnis ist jede...

Mengenbegriffe des BtMG

Im Betäubungsmittelrecht sind für Strafbarkeit und Strafmaß vor allem die sichergestellte Menge und ihre Einordnung (gering, normal, nicht gering) maßgeblich. Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann das Verfahren mangels öffentlichen Interesses eingestellt werden.

Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht; die Entscheidung liegt im Ermessen von Staatsanwaltschaft oder Gericht.
Im Betäubungsmittelrecht sind für Strafbarkeit und Strafmaß vor allem die sichergestellte Menge und ihre Einordnung (gering,...

Maßregeln der Besserung und Sicherung

„Maßregeln der Besserung und Sicherung“ sind in §§ 61 ff. StGB geregelt, nicht im BtMG. Sie ergänzen die Strafe, wenn diese allein nicht ausreicht, um künftige Taten zu verhindern.

Das gilt etwa bei psychischer Erkrankung ohne Schuld, aber mit weiterer Gefährdung.
„Maßregeln der Besserung und Sicherung“ sind in §§ 61 ff. StGB geregelt, nicht im BtMG. Sie...

Strafrechtliche Nebenfolgen

Eine Verurteilung nach dem BtMG zieht häufig weitere rechtliche Folgen nach sich. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen einschneidende Nebenfolgen aus anderen Rechtsbereichen.

Angesichts dieser Risiken ist die zeitnahe Beauftragung eines erfahrenen Verteidigers ratsam.
Eine Verurteilung nach dem BtMG zieht häufig weitere rechtliche Folgen nach sich. Neben Geld- oder Freiheitsstrafe...

Kronzeugenregelung

§ 31 BtMG regelt die Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der Beschuldigte freiwillig wesentlich zur Aufklärung begangener oder zur Verhinderung geplanter BtM-Taten beiträgt.

Voraussetzung ist eine erhebliche Aufklärungs- oder Präventionshilfe.
§ 31 BtMG regelt die Kronzeugenregelung. Danach kann das Gericht die Strafe mildern oder von Strafe...

Handeltreiben mit BtM

Nach ständiger Rechtsprechung gilt bereits jedes eigennützige Fördern des Drogenumsatzes als strafbares Handeltreiben – auch bei einmaliger oder vermittelnder Tätigkeit.

Daher ist die frühzeitige Beauftragung eines erfahrenen Strafverteidigers im Betäubungsmittelstrafrecht dringend anzuraten.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt bereits jedes eigennützige Fördern des Drogenumsatzes als strafbares Handeltreiben – auch bei...

Unerlaubte Einfuhr von BtM

Das BtMG nennt hier neben unerlaubter Einfuhr auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Je nach Fall können sehr hohe Geld- oder Haftstrafen drohen.

Liegt die Einfuhr einer geringen Menge zum Eigenverbrauch vor, können die zuständigen Behörden von einer Strafverfolgung absehen.
Das BtMG nennt hier neben unerlaubter Einfuhr auch die Ausfuhr und die Durchfuhr von Betäubungsmitteln. Je...

Fahrerlaubnis und BtM

Im Drogenstrafrecht drohen neben Strafen nach dem BtMG weitere Konsequenzen. Nach § 69 StGB kann das Gericht die Fahrerlaubnis entziehen.

Häufiger ordnet jedoch die Verwaltungsbehörde den Führerscheinentzug an – oft schon aufgrund eines BtMG- oder StGB-Verstoßes.
Im Drogenstrafrecht drohen neben Strafen nach dem BtMG weitere Konsequenzen. Nach § 69 StGB kann das...

Therapie statt Strafe

Im BtMG kann eine Freiheitsstrafe unter Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG wird die Vollstreckung zurückgestellt, wenn die Tat auf einer Abhängigkeit beruht.

Der Verurteilte bleibt frei und erhält die Chance auf eine qualifizierte Behandlung.
Im BtMG kann eine Freiheitsstrafe unter Voraussetzungen durch eine Therapie ersetzt werden. Nach § 35 BtMG...

Lexikon
Substanzen & Umgangssprache

Das Lexikon erläutert gängige Drogenbezeichnungen, Straßennamen und die jeweiligen Wirkstoffe. Zudem wird die rechtliche Einordnung nach dem BtMG dargestellt, um Begriffe aus Ermittlungsverfahren zutreffend zu verstehen.

Polizei-Knigge
Verhalten gegenüber der Polizei

Polizeiliche Maßnahmen erfolgen häufig überraschend. In dieser Situation besteht die Gefahr, sich unbedacht selbst zu belasten. Unüberlegte Aussagen oder freiwillige Mitwirkungen an Tests und Maßnahmen können die Verteidigung in BtM-Verfahren erheblich beeinträchtigen.

Drogenstrafrecht München
Konsequente Strafverteidigung im BtMG

Ein Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz stellt für Betroffene regelmäßig eine erhebliche Belastung dar.

Vorwürfe im Zusammenhang mit Besitz, Handel oder Einfuhr von Drogen können gravierende strafrechtliche und persönliche Folgen haben. Neben Geld- oder Freiheitsstrafen drohen berufliche Einschränkungen, Einträge im Führungszeugnis oder der Entzug der Fahrerlaubnis.

Wer mit einem solchen Verfahren konfrontiert ist, benötigt frühzeitig eine durchdachte und spezialisierte Verteidigung. Im Bereich Drogenstrafrecht München ist eine präzise Analyse der Beweislage ebenso entscheidend wie eine klare strategische Ausrichtung.

Als erfahrener Strafverteidiger in München liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit auf Verfahren nach dem BtMG. Das Betäubungsmittelstrafrecht ist komplex und stark von der Rechtsprechung geprägt. Bereits die Einordnung einer Substanz, die Bestimmung der Wirkstoffmenge oder die Frage, ob eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, kann erheblichen Einfluss auf das Strafmaß haben.

Gerade in Großstädten wie München führen Schwerpunktstaatsanwaltschaften umfangreiche Ermittlungen, die häufig auf Telekommunikationsüberwachung, Observation oder verdeckte Maßnahmen gestützt sind. Eine effektive Verteidigung setzt daher tiefgehende Kenntnisse der Ermittlungsabläufe voraus.

 

Oft beginnt ein Verfahren mit einer polizeilichen Maßnahme wie einer Hausdurchsuchung. Eine solche Situation trifft Betroffene in der Regel unvorbereitet. Frühmorgendliche Durchsuchungen, die Sicherstellung von Mobiltelefonen oder Laptops sowie intensive Befragungen erzeugen erheblichen Druck. Entscheidend ist in diesem Moment, keine unüberlegten Aussagen zu tätigen. Jede Einlassung kann später gegen Sie verwendet werden.

Gefahr im Verzug

Die Rechtmäßigkeit einer Hausdurchsuchung, die Voraussetzungen eines Durchsuchungsbeschlusses oder das Vorliegen von „Gefahr im Verzug“ müssen sorgfältig überprüft werden. Fehler in diesem Stadium können erhebliche Auswirkungen auf die Verwertbarkeit von Beweisen haben. Das BtMG sieht bei bestimmten Konstellationen empfindliche Freiheitsstrafen vor. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen einfachem Besitz und Handeltreiben. Bereits das Bereithalten von Betäubungsmitteln mit Verkaufsabsicht kann als Handel gewertet werden.

In Fällen des bandenmäßigen oder bewaffneten Handeltreibens verschärft sich die Strafandrohung erheblich. Auch die Einfuhr von Drogen über Landesgrenzen hinweg wird regelmäßig mit hohen Mindeststrafen sanktioniert. Im Rahmen des Drogenstrafrechts in München ist daher eine frühzeitige Weichenstellung im Ermittlungsverfahren von zentraler Bedeutung. Neben der eigentlichen Strafandrohung sind auch Nebenfolgen zu berücksichtigen. Berufsrechtliche Konsequenzen, ausländerrechtliche Probleme oder fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen können das Verfahren zusätzlich verschärfen.

Insbesondere bei Konsumdelikten steht häufig die Fahrerlaubnis auf dem Spiel. Selbst wenn das Strafverfahren eingestellt wird, kann die Fahrerlaubnisbehörde eigenständig Maßnahmen prüfen. Eine ganzheitliche Verteidigung berücksichtigt daher nicht nur das Strafverfahren, sondern sämtliche angrenzenden Rechtsbereiche.

Die Verteidigung im Drogenstrafrecht erfordert eine nüchterne Bewertung der Aktenlage. Erst nach vollständiger Akteneinsicht lässt sich beurteilen, welche Beweise tatsächlich vorliegen und welche Angriffspunkte bestehen. Aussagen von Mitbeschuldigten, Ergebnisse chemisch-toxikologischer Gutachten oder Erkenntnisse aus Telekommunikationsüberwachung müssen kritisch hinterfragt werden. Nicht selten ergeben sich Widersprüche oder formale Fehler, die eine Einstellung des Verfahrens oder eine deutliche Strafmilderung ermöglichen.

Als Strafverteidiger München mit Schwerpunkt im Betäubungsmittelstrafrecht steht eine diskrete, strukturierte und konsequente Vertretung im Mittelpunkt.

Ziel ist es, belastende Maßnahmen zu begrenzen, Untersuchungshaft zu vermeiden oder Haftbefehle außer Vollzug setzen zu lassen. Gerade bei umfangreichen Ermittlungsverfahren mit mehreren Beschuldigten ist eine klare Verteidigungsstrategie entscheidend, um individuelle Interessen zu wahren.

Wenn gegen Sie wegen eines Verstoßes gegen das BtMG ermittelt wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Frühzeitige anwaltliche Beratung verbessert die Verteidigungschancen erheblich. Im Bereich Drogenstrafrecht München kommt es auf Erfahrung, taktisches Vorgehen und präzise rechtliche Argumentation an.

Professionelle Strafverteidigung im Drogenstrafrecht

Eine professionelle Strafverteidigung schafft Klarheit in einer Situation, die häufig von Unsicherheit und Druck geprägt ist, und setzt sich konsequent für den Schutz Ihrer Rechte ein.

Tom Heindl & Sabrina Phillips

NOTRUF
TEAM
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Tom Heindl
Fachanwalt für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht

Sabrina Philipps
Fachanwältin für Strafrecht

Drogenstrafrecht, Allg. Strafrecht, Jugendstrafrecht, Kapitalstrafrecht, Sexualstrafrecht